Einstellungszuschuss

Einstellungszuschuss
Bei Neugründungen von Unternehmen können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz Zuschüsse zum  Arbeitsentgelt geleistet werden (§§ 225 ff. SGB III). Die Höhe beträgt maximal 50 Prozent des Arbeitsentgeltes für die Dauer von maximal einem Jahr.

Lexikon der Economics. 2013.

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